Elterngeld berechnen: Auf das “Netto” kommt es an!

Elterngeld, Nettogehalt maßgeblich

Das Landessozialgericht aus Rheinland-Pfalz, hat in seinem Urteil vom 21.10.2010 klargestellt, dass Steuererstattungen keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes haben. Anders bei Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Diese wirken sich bei der Elterngeldberechnung sehr wohl aus.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Das Elterngeld bemisst sich bei Arbeitnehmern am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum. Dieses Erwerbseinkommen ist nach § 2 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zu ermitteln. Danach ist das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und um die geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu mindern. Zusätzlich ist 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages abzuziehen um zu dem maßgeblichen Einkommen zu gelangen.

Diese gesetzlich vorgegebene Berechnung hat zur Folge, dass der Lohnsteuerabzug die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld beeinflusst. Haben Sie also einen hohen Lohnsteuerabzug, fällt Ihr Nettolohn niedriger aus damit auch die Bemessungsgrundlage für Ihren Elterngeldanspruch. Im Gegensatz dazu erhöht ein geringerer Lohnsteuerabzug Ihre Bemessungsgrundlage. Je nachdem ob Sie sich im Bemessungszeitraum oder im Bezugszeitraum befinden können Sie diesen Effekt jeweils zu Ihren Gunsten nutzen.

Steuerersattungen wirken sich auf das Elterngeld nicht aus!

So weit so klar, was war aber Gegenstand des oben genannten Rechtsstreits? Die Klägerin hat von ihrer Elterngeldstelle verlangt, eine Einkommensteuererstattung elterngelderhöhend zu berücksichtigen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es ja keinen Unterschied machen könne, ob jeden Monat weniger Steuer bezahlt wird oder ob im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung die mehr beziehungsweise zu viel gezahlte Steuern erstattet würde. Hätte sie nämlich von vornherein durch einen geringeren Lohnsteuerabzug weniger Steuer bezahlt, hätte dies ihren Elterngeldanspruch erhöht. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts kommt einer nachträglichen Steuererstattung diese Wirkung nicht zu. Die Auffassung der Klägerin findet auch keinerlei Stütze im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Danach ist klar, dass nur der laufende Steuerabzug Berücksichtigung findet. Es kommt im übrigen auch nicht darauf an, ob die Steuererstattung im Bemessung-oder Bezugszeitraum erfolgt. Gleiches gilt für eine Steuernachzahlung. Auch diese wirkt sich nicht auf die Höhe Ihres Elterngeldanspruches aus.

Mein Tipp für Arbeitnehmer:

Wenn Sie sich über Optimierungsmöglichkeiten Ihres Elterngeldanspruches Gedanken machen, beachten Sie bitte, dass rein steuerlich günstige Lohnsteuerklassenkombinationen nicht zu einem höheren Elterngeldanspruch führen müssen. Häufig kann es sinnvoll sein eine steuerlich schlechtere Lohnsteuerklasse in Kauf zu nehmen, damit der Partner seinen Elterngeldanspruch durch eine günstigere Steuerklasse erhöhen kann. Dann gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuern erhalten Sie im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererstattung zurück. Somit erreichen Sie einen in zweifacher Hinsicht vorteilhaften Effekt. Erstens haben Sie Ihr steuerfreies Elterngeld erhöht. Außerdem erhalten Sie vom Finanzamt eine Finanzspritze in Form der Steuererstattung.

Dies war im übrigen auch die Argumentation des Gerichtes im oben genannten Fall. Steuererstattungen würden regelmäßig als zusätzliche und unerwartete Einnahmen angesehen und wären daher nicht für den Lebensstandard im Bemessungszeitraum prägend beziehungsweise repräsentativ.

Hinweis für Selbstständige:

Bei Selbstständigen gibt es einen ähnlichen Effekt. Sie haben recht, Selbstständige bezahlen keine Lohnsteuer, häufig jedoch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Auch diese sind für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens vom Gewinn beziehungsweise Überschuss abzuziehen.

Im Anschluss finden Sie den vollständigen Text des Urteils. Falls die hier geschilderten Zusammenhänge für Sie nicht sofort nachvollziehbar sind ist die Lektüre der Urteilsbegründung vielleicht eine Hilfe.

Elterngeld, bei der Einkommensberechnung berücksichtigungsfähige Steuern
Bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 7 BEEG sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen; spätere Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.

Die Klägerin beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 22.12.2008 geborenen Sohn L   . Die Kreisverwaltung N bewilligte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Bescheid vom 18.05.2009 Elterngeld für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 21.12.2009 in Höhe von 1.152,33 € für den 04. bis 12. Anspruchsmonat. (Für den 11. und 02. Anspruchsmonat ergab sich ein Zahlbetrag von 0, für den 03. Anspruchsmonat ein Zahlbetrag von 723,18 €. Antragsgemäß wurden die Beträge in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte.) Bei der Berechnung des Elterngelds legte der Beklagte ein Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich 1.719,90 € zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngelds sei eine ihr gewährte Betriebsprämie zu berücksichtigen. Außerdem überstiegen ihre tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit den berücksichtigten Pauschalbetrag (920,00 €). Dies könne durch die maßgebenden Einkommenssteuerbescheide belegt werden. Das Elterngeld sei daher unter Berücksichtigung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens zu berechnen, letztendlich sei auf den Abzug der Werbungskostenpauschale zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.07.2009 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 (Bescheid vom 27.01.2009) vorgelegt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 26.03.2010 bereit erklärt, der Berechnung des maßgeblichen Einkommens die Betriebsprämie für Oktober 2008 in Höhe von 216,00 € brutto zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Durch Urteil vom 26.03.2010 hat das Sozialgericht die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe das Elterngeld zutreffend nach § 2 Abs. 7 BEEG berechnet. Grundlage der Berechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge der Klägerin im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen. Auch der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung beständen nicht. Der Gesetzgeber habe bis zu einer Höchstgrenze den Verlust des Einkommens ersetzen wollen, das dem anspruchsberechtigten Elternteil vor der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Familienarbeit monatlich tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Angesichts des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums bei steuerfinanzierten Leistungen sei die generelle Anbindung an das Steuerrecht und auch die pauschalierte Verfahrensweise bei der Berechnung des Elterngelds unbedenklich.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat u.a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und den Bescheid der Kreisverwaltung N       vom 19.04.2010 vorgelegt und macht geltend, ausgehend von den erstatteten Beträgen in Höhe von 1.133,55 € (2007) und 1.206,52 € (2008) seien ihre monatlichen Einkünfte (jeweils im Jahresdurchschnitt berechnet) jeweils um 94,46 € bzw. 100,54 € zu erhöhen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG seien vom Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit die tatsächlich entfallenden Steuern abzuziehen, nicht nur die (vorläufigen) Steuerbeträge, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber monatlich abgeführt werden. Auf die Frage der Fälligkeit, Auszahlung bzw. Zahlung oder Rückzahlung der Steuerbeträge komme es nicht an. Wenn das Sozialgericht ausführe, der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt, sei dies zutreffend, treffe aber das Problem der Sache nicht. Es gehe ihr nicht darum, den Abzug der pauschalen Werbungskosten anzugreifen, sondern darum, dass bei der Berechnung des “echten” Nettoeinkommens die tatsächlich gezahlten Steuern und nicht die als Vorauszahlung geleisteten Steuerbeträge gemäß den monatlichen Lohnabrechnungen zu Grunde gelegt würden. Die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht habe oder nicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2009 und des Teilanerkenntnisses vom 26.03.2010 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der tatsächlich auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu zahlenden Steuern zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngelds. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gelten als auf die Einnahmen entfallende Steuern die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Zu berücksichtigen sind die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG) zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (BSG 03.12.2009 ‑ B 10 EG 3/09 R, juris, § 32 ff. m.w.N.). Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, so dass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin gerade keinen Gebrauch gemacht. Ihr Einwand, die Höhe des Elterngelds könne nicht davon abhängen, ob ein Arbeitnehmer Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder nicht, überzeugt nicht, da diese Eintragung sich gerade auf das maßgebende tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auswirkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

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